Ergänzend zu Archiven der Verwaltung sind Archivdokumente von Privatpersonen, Unternehmen und Vereinen für die historische Forschung und das
Verständnis der Vergangenheit von Saarwellingen, Schwarzenholz und Reisbach (bzw. Reisweiler und Labach) unverzichtbar.
Unser Interesse ist groß, alte Schriften und Fotos, aber auch Feldpostbriefe,Totenbildchen, Postkarten, Urkunden, Familiengeschichten und Festschriften u. ä. von privaten Haushalten,
Vereinen und ehemaligen Vereinen der Gemeinde Saarwellingen (inklusiver aller Ortsteile) zu erhalten.
Folgend sind einige wichtige Punkte zur Verfahrensweise erläutert:
Als Einsender
- Alte Bilder (Häuser, Klassenfotos, Familienbilder, Vereinsbilder usw.)
- Fotos aus den beiden Weltkriegen
- Feldpostbriefe
- Totenbildchen
- Postkarten
- Urkunden / Ehrungen
- Familiengeschichten
- Vereinsgeschichte (Chroniken, Korrespondenzen)
- Festschriften usw.
- per Post (aus verarbeitungstechnischen Gründen bitte ordungsgemäß verpacken) an:
Gemeinde Saarwellingen, Kulturamt
Schloßplatz 1
66793 Saarwellingen
- persönlich an der Information im Rathaus (Vermerk: z. Hd. Frau Rohe)
- Per E-Mail (Gesamtgröße des Anhangs maximal 8MB1) an: kultur(at)saarwellingen.de
1 Eingescannte Fotos bis 10x15cm sollten mindestens 600dpi aufweisen;
bei größeren Formaten (z. B. 20x30 oder DINA4) sind 400dpi ausreichend,
bei Negativen (z. B. selbst eingescannte Kleinbild-Negative) sollte die Scanauflösung mindestens 2400dpi betragen.
Es gibt die Möglichkeit, dem Archiv der Gemeinde Saarwellingen Ihre Materialien zu schenken/hinterlassen, oder nach Digitalisierung eine Rückgabe
per Email (archiv[at]saarwellingen.de) oder telefonisch (06838/5157006) zu vereinbaren.
Bitte denken Sie bei der Einsendung/Abgabe daran, Ihre Postanschrift sowie Telefon-Nr. mit anzugeben, damit wir
Ihnen -falls erwünscht- Ihre Unterlagen zurück senden können.
Bitte denken Sie auch daran, sämtliche Ihnen bekannte Informationen zu den Materialien gut lesbar zu notieren, damit wir diese weiterverarbeiten können.
Je nach Art der abgegebenen/eingesendeten Materialien werden diese auf dieser Webseite veröffentlicht.
Gerne können wir Sie nach Erfassung Ihrer Bilder persönlich kontaktieren um einen Rückgabetermin
zu vereinbaren.
Als Archivnutzer
Die Bilddaten für das Digitalarchiv Saarwellingen werden offline für eine Größe von bis zu 30x20/20x30cm aufbereitet.
Aus technischen Gründen werden auf dieser Website verkleinerte Versionen der Bilddaten veröffentlicht.
In solchen Fällen können Sie unser Formular über die Nutzungsbedingungen HIER herunterladen, ausfüllen und an:
archiv[at]saarwellingen.de
senden.
Wir werden Ihren Antrag schnellstmöglich prüfen und uns bei Ihnen melden. Für die Anforderung/Bereitstellung
von Materialien aus dem Archiv der Gemeinde Saarwellingen fallen u. U. Gebühren an. Diese sind nachzulesen in
der Gebührensatzung der Gemeinde Saarwellingen,
werden Ihnen in Form einer Rechnung für die Bereitstellung aber auch ausgewiesen.
Aufbewahrung digitaler Dateien
Digitale Dateien sind entweder das Ergebnis der Digitalisierung von herkömmlichen Papierdokumenten, Fotos, Karten oder Plänen u. ä. oder wurden ursprünglich
als genuine elektronische Dokumente (.jpg, .tif, .doc, .xls, .pdf, ...) erstellt.
Um möglichst plattformunabhängig zu bleiben, aber auch bezüglich der Dateigrösse haben wir uns für eine Speicherung von Dokumenten, Fotos, Karten und Plänen im JPG-Format (100% Qualität) entschieden.
Das bevorzugte Video-Containerformat ist MP4.
Die Aufbewahrung digitaler Dokumente ist mit besonderen Herausforderungen verbunden:
- Die für die langfristige Archivierung verwendeten Speichermedien müssen so stabil wie möglich sein.
- Mit der Zeit sind diese Speichermedien nicht mehr verwendbar. Seit Jahren gibt es keine neu erworbenen Computer mehr, die über ein Diskettenlaufwerk verfügen, ebenso selten sind mittlerweile Computer mit CD-ROM- oder DVD-Laufwerk.
- Programme oder Formate, die heute sehr gängig sind, können in der Zukunft verschwinden, sodass in diesen Formaten abgespeicherte Dokumente künftig nicht mehr lesbar sein werden.
- Die Datenintegrität (d. h. Massnahmen, damit geschützte Daten während der Verarbeitung oder Übertragung nicht durch unautorisierte Personen entfernt oder verändert werden können.) muss aufrecht erhalten werden.
Auf den signierten Dokumenten müssen elektronische Signaturen fortbestehen, die Anordnung der Daten in den digitalen Dokumenten muss unverändert beibehalten werden usw.
Bezüglich der Auswahl des Aufbewahrungsmediums gibt es keine ideale Lösung, denn jeder Datenträger unterliegt dem Risiko,
technisch zu veralten. Darüber hinaus ist es äußerst wichtig, dass die Daten auf mehreren Trägern gespeichert werden, bzw. eine
regelmässige Datensicherung stattfindet.
Die Archivsatzung der Gemeinde Saarwellingen können Sie hier herunterladen.
Archivsatzung der Gemeinde Saarwellingen
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594) und des § 15 Abs. 1 des
Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S.
1094) hat der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen in seiner Sitzung am 21.
Juli 2005 folgende Satzung beschlossen:
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Archiv der Gemeinde Saarwellingen.
§2 Archivgut
Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu
ihrer Nutzung, die bei der Gemeinde und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder
bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen; hierzu
zählen insbesondere Urkunden, Akten, Amtsbücher, Karten, Pläne, Plakate,
Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische sowie sonstige Informationsträger
und Dateien einschließlich zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder
vergleichbare Hilfsmittel. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial,
das vom Gemeindearchiv ergänzend gesammelt wird.
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis
von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von
bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren
Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
§3 Archivierung
Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen,
in Stand zu setzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und
für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der
Forschung sowie für die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten
oder auszuwerten.
Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Archive die im Archivgut
enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die
Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen
Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neu geschaffenen
Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen, die auf die Originalunterlagen
Anwendung finden würden.
Im übrigen gelten für alle Bereiche die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
§4 Aufgaben des Gemeindearchivs
Das Gemeindearchiv hat die Aufgabe, das Archivgut der Gemeinde und ihrer
Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch
auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Gemeinde.
Das Gemeindearchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. § 7
Abs. 3 SArchG) archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder
Rechtsvorschriften nicht anders bestimmen.
Das Gemeindearchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen
Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt die
Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern
oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt
bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher
speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das
Gemeindearchiv.
Das Gemeindearchiv kann nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der
Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen,
soweit daran ein gemeindliches Interesse besteht.
§5 Auftragsarchivierung
Das Gemeindearchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere
Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das
Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung).
Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.
Die Verantwortung des Gemeindearchivs beschränkt sich auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1
bestimmten Maßnahmen.
§6 Verwaltung und Sicherheit des Archivgutes
Das Gemeindearchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde
Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor
unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Gemeindearchiv hat das
Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach
archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu
erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist,
zu vernichten.
Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig,
wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt
werden.
§7 Benutzungsberechtigung
Das im Gemeindearchiv bewahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung
jedermann auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung. Minderjährige können zur
Benutzung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll
vorliegen.
§8 Benutzungszweck
Das im Gemeindearchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung
benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft
gemacht wird und nicht Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder
früheren Eigentümern entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen,
familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken
oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.
§9 Benutzungsantrag
Die Benutzung des Archivs bedarf einer Erlaubnis. Als Benutzung gelten die
Einsichtsnahme in das Archivgut sowie Auskunft und Beratung durch
Archivpersonal. Die Benutzung ist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich zu
beantragen. Der Benutzer hat sich auszuweisen.
Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des
Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftragsgebers sowie das
Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der
Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen.
Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen. Die
Erlaubnis ist nicht übertragbar und gilt nur für den angegebenen Zweck und nur
für das laufende Kalenderjahr.
Der Antragsteller muss vor der Einsichtnahme in Archivgut eine schriftliche
Erklärung darüber abgeben, dass er bei der Auswertung des Archivguts die
Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Gemeinde sowie die
bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet, deren
schutzwürdige Interessen wahrt und bei Verstößen die Gemeinde von der
Haftung freistellt.
Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.
§10 Schutzfristen
Soweit durch Rechtvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts
anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer
Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30
Jahren seit ihrer Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Archivgut, das
sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf ohne
Einwilligung des Betroffenen erst 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen durch
Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des
Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt,
darf frühestens 80 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. Für Archivgut,
das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10
und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, gelten die Schutzfristen des § 5
des Bundesarchivgesetzes. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2.
Mit Zustimmung des Bürgermeisters können die Schutzfristen vom
Gemeindearchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimme Archivgruppen
verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange
Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist
eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn
die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks,
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden
Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des
Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können
vom Gemeindearchiv mit Zustimmung des Bürgermeisters um höchstens 20
Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder
die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1
und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte
gesperrt werden müssen.
Der Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei der
Archivverwaltung zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2
Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder
nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten
wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
§11 Benutzergenehmigung
Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Gemeindeverwaltung. Sie gilt für das im
Benutzungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen
Benutzungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen,
soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener
oder Dritter entgegenstehen,
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,
e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
f) Vereinbarungen derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen
Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a) die Interessen der Gemeinde verletzt werden könnten,
b) der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte
Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger
Benutzung nicht verfügbar ist oder
e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in
Druckwerke oder in Reproduktion erreicht werden kann.
Die Benutzergenehmigung kann wiederrufen oder zurückgenommen werden,
insbesondere wenn
a) Angaben im Benutzerantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung
geführt hätten,
c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte
Nebenbestimmungen nicht einhält oder
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige
Belange Dritter nicht beachtet.
Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte
Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke,
wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung,
beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur
Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung
schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der
Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
Im Falle einer Entscheidung auf Grund Absatz 2 Buchstabe a) und c) sowie
Absatz 3 Buchstabe a) holt das Gemeindearchiv vorher die Zustimmung des
Bürgermeisters ein.
§12 Benutzung im Gemeindearchiv
Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und
Reproduktion in den dafür vorgesehenen Räumen der Gemeindeverwaltung.
Die Archivverwaltung kann die Benutzung auch durch Beantwortung von
schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen
oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.
Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf
einschlägiges Archivgut beschränken.
Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel
sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des
Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung
oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.
Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung
vorgesehenen Räumen ist untersagt. Die Archivverwaltung ist berechtigt,
Kontrollen durchzuführen.
Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera,
Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe, bedarf
besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die
Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf
der Benutzung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es an den
Archivarbeitsplätzen untersagt zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen,
Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht
mitgenommen werden.
§13 Reproduktionen
Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 7 bis 11
erfolgen. Reproduktionen werden durch die Archivverwaltung oder eine von ihr
beauftragte Stelle hergestellt.
Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen
ist nur mit vorheriger Zustimmung der Archivverwaltung zulässig.
Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ist als Quelle das
Gemeindearchiv anzugeben in der Form "GA SW".
§14 Haftung
Die Gemeinde haftet bei der Vorlage bzw. Überlassung von Archivgut und der
Herstellung von Reproduktionen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§15 Versendung von Archigut
Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb der Räume der
Archivverwaltung besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten
Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen
Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird.
Die Verwendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete
Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den
Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es
archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen
und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn
sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung
geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder
Nachbildungen erreicht werden kann.
§16 Belegexemplar
Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von
Archivgut der Gemeinde Saarwellingen angefertigt worden ist, ist dieser ein
Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von
Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
§17 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Gemeindearchivs werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Saarwellingen erhoben.
§18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Saarwellingen, den 28. Juli 2005
Der Bürgermeister der Gemeinde Saarwellingen
Michael Philippi
Hinweis
Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Saarwellingen, den 28. Juli 2005
Der Bürgermeister